Seite auswählen

Ihre ausgehenden Anrufe können von Ihrem Mobilfunkanbieter nicht eingeschränkt werden, wenn Sie nur den Preis des Geräts haben

Mobilfunkanbieter können ausgehende Anrufe ihrer Kunden nicht einschränken, wenn diese die Details des Geräts nur verspätet bezahlen, aber kein Konto schulden.Handy2 Die Nationale Medien- und Kommunikationsbehörde (NMHH) hat eine Untersuchung des Verfahrens von T-Mobile eingeleitet. Ein Abonnent des Unternehmens kaufte bei Vertragsabschluss auch ein neues Gerät, dessen Preis in Raten zurückgezahlt werden musste. Später sind Ihre Kontoschulden entstanden oder Sie haben den fälligen Teil des Geräts verspätet bezahlt. Auf Wunsch des Dienstleisters bezahlte er seine Kontoschuld, nicht aber den fehlenden Teil des Gerätes, da er nicht darüber informiert wurde. Anschließend schränkte Magyar Telekom die ausgehenden Anrufe ihres Teilnehmers ein und behauptete, sie habe zwar keine Schulden für den Mobilfunkdienst, sei aber mit dem Mobilteil verspätet.

Nach der Untersuchung untersagte die NMHH Magyar Telekom in einer Entscheidung, ihre ausgehenden Gespräche auf den Teilnehmer zu beschränken, wenn der Kunde nicht die Telefonrechnung, sondern nur den Preis des vergünstigten Mobilteils schuldet.

Nach geltendem Recht können Diensteanbieter den Service auf ihre nicht zahlenden oder verspätet zahlenden Kunden beschränken, bis diese ihre überfälligen Schulden beglichen haben. Wichtig ist jedoch, dass die Schuld aus der Erbringung der Dienstleistung resultieren muss und die Beschränkung nur gelten kann, wenn die Schuld nicht innerhalb der in der entsprechenden Mitteilung angegebenen Frist von mindestens dreißig Tagen beglichen wurde.

NMHH wies in ihrer Entscheidung darauf hin, dass ein beim Abschluss eines Abo-Vertrages mit einem Rabatt oder Ratenkauf erworbenes Handy eigentlich nicht zum Service gehört, also wenn der Kunde bei den Details bleibt, aber seine Telefonrechnung korrekt bezahlt, ausgehende Anrufe kann nicht eingeschränkt werden. Der Diensteanbieter ist jedoch nicht unfähig, mit einem Abonnenten zu verhandeln, der für den Preis des Geräts haftet: Wie die Behörde in ihrer Entscheidung festgestellt hat, kann der Diensteanbieter dann ein Gericht zur Beitreibung aufrufen.

Das Gericht teilte die Argumentation der NMHH und bestätigte die Entscheidung der Behörde. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt zum Schutz der Teilnehmerrechte, da zukünftig alle Diensteanbieter entsprechend handeln müssen. [nmhh]

Über den Autor